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7% Mehrwertsteuer in der Event-Branche 2026: Praktische Lösungen für die 70/30-Regel bei Kombiangeboten

Warum die 7% Mehrwertsteuer Event-Veranstalter vor Rätsel stellt

Seit 2026 gelten neue Mehrwertsteuer-Regeln für Events: 7% auf Speisen, 19% auf Getränke. Für Restaurants ist die 70/30-Regel eine einfache Lösung – doch für Event-Locations, Catering-Dienstleister und Veranstalter komplexer Events wirft das Gesetz Fragen auf. Wir haben praktische Lösungen für das Problem entwickelt.

Was ist die 70/30-Regel?

Die 70/30-Regel ist eine Vereinfachung für die Mehrwertsteuer in der Gastronomie, die seit dem 1. Januar 2026 gilt. Sie erlaubt es, Kombiangebote wie Menüs mit Getränken pauschal zu 70 Prozent mit 7 % Mehrwertsteuer (für Speisen) und zu 30 % mit 19 % Mehrwertsteuer (für Getränke) abzurechnen.

Die Regelung basiert auf dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 im Rahmen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Vor 2026 wurden sowohl Speisen als auch Getränke einheitlich mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert. Seit 2026 gilt für Speisen und deren Nebenleistungen (z. B. Bedienung oder Tischgedeck) der ermäßigte Steuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden. Die 70/30-Aufteilung soll Gastronomen die Abrechnung erleichtern, ohne jede Position einzeln aufschlüsseln zu müssen.

Allerdings ist die Regelung vor allem auf klassische Restaurants zugeschnitten und lässt Event-Locations mit komplexen Leistungsangeboten oft im Unklaren.

Grauzonen und Kosten: Warum Event-Locations leiden

Events werden bei uns individuell auf die Kunden und ihre Bedürfnisse angepasst und bestehen nicht aus immer wieder anwendbaren Pauschalangeboten. Dadurch kommt die gesetzliche Regelung für Kombiangebote eigentlich nicht in Frage und es bleiben viele offene Fragen:

  • Raummiete: Darf sie nach 70/30 aufgeteilt werden, wenn der Raum auch für Tanz oder Vorträge genutzt wird?
  • Servicekosten: Wie werden Mitarbeiter abgerechnet, die sowohl Speisen servieren als auch hinter der Bar stehen?
  • Unterhaltungsprogramm: Bleibt es bei 19% MwSt., selbst wenn es Teil eines Pakets ist?

Wir haben diese Fragen mit unseren Steuerberatern und dem BMF geklärt und einen Weg gefunden, den wir gehen können.

Praktische Lösung: So dürfen wir die 70/30 Regelung anwenden

Nach Rücksprache mit unserem Steuerberater (und direkter Abklärung mit dem BMF) wenden wir die 70/30-Regel konsequent auf alle notwendigen Nebenleistungen der Speisenabgabe an – selbst wenn Räume oder Service zeitweise für andere Zwecke genutzt werden.

Was darf nach 70/30 abgerechnet werden?

LeistungBegründung
RaummieteOhne Raum keine Speisenabgabe (z. B. für Buffet).
TischgedeckOhne Teller/Besteck keine Mahlzeit.
ServicekostenPersonal serviert Speisen und Getränke.

Achtung: Reine Unterhaltungsleistungen (DJ, Fotobox, Live-Musik) und Getränke bleiben so bei 19% MwSt.

Technische Umsetzung: Aktuell muss noch manuell gearbeitet werden

Laut Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) muss in einer Rechnung einer Position ein Mehrwertsteuersatz zugeordnet sein. Eine prozentuale Aufteilung ist nicht vorgesehen. Wir könnten unserer Buchhaltungssoftware so anpassen lassen, für geschätzte 2500€, dass ein Artikel bei Bedarf automatisch auf zwei Positionen (70% zu 7%, 30% zu 19%) aufgeteilt wird. Da wir aber davon ausgehen, dass das Gesetz für die Event-Branche noch nachgeschärft wird, gehen wir diese Investition aktuell nicht an, sondern teilen die in Frage kommenden Positionen manuell auf und erstellen dann pro Leistung 2 Positionen in den Angeboten oder Rechnungen. Das ist praktikabel, aber nicht perfekt! Für das Beispiel der Raummiete könnte das so aussehen:

Beispielrechnung für eine Leistung (3.000 € netto):

Position Netto MwSt.-Satz MwSt. Brutto
Raummiete (70%) 2.100 7 % 147 € 2.247 €
Raummiete (30%) 900 19 % 171 € 1.071 €
Gesamt 3.000 €   318 € 3.318 €

Risikominimierung: Dokumentation und Vertragsgestaltung

Mit unserer Strategie minimieren wir das Risiko von Steuernachzahlungen, verschenken aber dennoch keine möglichen Umsätze. Um möglichst sicher zu arbeiten, kommt es darauf an:

  1. Dokumentation aller Schritte (Steuerberater-Korrespondenz, Finanzamt-Auskünfte).
  2. Klare Vertragsformulierung: „Die umsatzsteuerliche Aufteilung erfolgt gemäß BMF-Schreiben vom 22.12.2025 (UStAE) nach der 70/30-Regel für Kombiangebote in der Gastronomie.“
  3. Transparenz gegenüber Kunden:
  • Separate Rechnungspositionen für 7% und 19% MwSt.
  • Hinweis auf mögliche Änderungen der Rechtslage.

Unser Motto: „Lieber dokumentieren und handeln als abwarten und verschenken.“

Fazit: Gemeinsam Lösungen finden – ihr seid nicht allein!

Die 7%-Regelung ist ein Schritt in die richtige Richtung – doch für Event-Locations bleibt sie ein bürokratisches Hindernis. Wir bei der Kernmühle haben uns entschieden: 

  • Klar kommunizieren (mit Kunden, Finanzamt, Steuerberatern).
  • Jeden Schritt dokumentieren – für maximale Rechtssicherheit.
  • Kreativ bleiben, auch wenn es umständlich ist.

Und Sie?

  • Wie handhaben Sie die MwSt.-Aufteilung bei Events?
  • Haben Sie eigene Lösungen oder Erfahrungen mit dem Finanzamt?

Tauschen wir uns aus! Schreiben Sie uns eine E-Mail oder vernetzen Sie sich mit uns auf LinkedIn. Gemeinsam finden wir Wege, die Herausforderungen zu meistern!